Hinweise zum Gebrauchtwagenkauf
Einen Vertragsvordruck , in dem alle wichtigen Punkte aufgeführt sind erhalten Sie bei Automobilclubs oder Ihrer Versicherung. Denken Sie daran, dass Sie zwei Ausfertigungen benötigen: Für den Käufer und den Verkäufer.
Der Vertragsinhalt
Tragen Sie alle notwendigen Angaben in den Vertrag ein: Name und Anschrift, Personalausweisnummer, Telefonnummer(n) und die wesentlichen Angaben zum Fahrzeug (siehe Vertrag). Halten Sie also schriftlich fest, ob ein Unfallschaden vorhanden ist, ob und welche Veränderungen vorgenommen wurden (z.B. Austauschmotor) oder ob es sich um ein EU-Importfahrzeug handelt (wird diese Tatsache verschwiegen, kann der Käufer nachträglich den Kaufpreis mindern). Lassen Sie sich als Käufer den Erhalt des Kaufpreises (ggf. der Anzahlung) vom Verkäufer quittieren. Als Verkäufer lassen Sie sich vom Käufer den Erhalt aller ausgehändigten Dokumente und der Schlüssel bestätigen. Und zwar nicht im Voraus, sondern wirklich erst nach Erhalt!
Der Kauf
Achten Sie darauf, dass der Kaufvertrag frei von missverständlichen Formulierungen ist. Wenn Ihnen ein Verkäufer einen Vertrag mit zahlreichen kleingedruckten Bestimmungen vorlegt, sollten Sie sich diese genau erklären lassen. Den Vertragsvordrucken von Autohändlern sind meist die Geschäfts-bedingungen des Händlers beigefügt, die vom allgemeinen Kaufrecht (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) abweichen können.
Zwar sind Klauseln, die den Kunden in unangemessener Weise benachteiligen, unwirksam. Aber mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie diese Vertragszusätze erst einmal an. Unterschreiben Sie deshalb keinen Vertrag, dessen Bestimmungen Sie nicht vollständig verstehen! Konsultieren Sie im Zweifelsfall besser einen Rechtsanwalt.
Mündliche Abmachungen
Zwar sind auch mündliche Aussagen rechtlich bindend. Dennoch sollten Sie alle mündlich gegebenen Zusagen mit in den Vertrag aufnehmen. Halten Sie es einem Verkäufer gegenüber nicht für unhöflich, darauf zu bestehen. Denn wenn sich der Vertragspartner an gemachte Zusagen nicht erinnern will, stehen Sie in der Beweispflicht. Auch wenn es Zeugen gibt, die Ihre Version bestätigen könnten: Lassen Sie es nicht auf einen langwierigen und kostspieligen Rechtsstreit ankommen.
Das neue Gewährleistungsrecht
Das 2002 geänderte Gewährleistungsrecht, insbesondere die ausgeweitete Sachmängelhaftung, hat auch Auswirkungen auf den Gebrauchtwagenkauf beim Händler.
Erstens: Die Ausweitung der Gewährleistungsfrist von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre; sie kann vertraglich auf ein Jahr beschränkt, allerdings nicht weiter eingeschränkt werden.
Zweitens: Bei Reklamationen des Käufers gilt eine "geänderte Beweislast". Bei einem Schadensfall innerhalb der ersten sechs Monate muss der Händler beweisen, dass der beanstandete Defekt zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorhanden war. Erst danach ist der Kunde in der Beweispflicht. Die Gewährleistung betrifft grundsätzlich alle Bauteile, nicht aber Verschleißteile.
Diese neuen Gewährleistungsbestimmungen lassen sich nicht durch Ausnahmeregelungen im Kleingedruckten eines Vertrages einschränken. In letzter Zeit kam es immer wieder zu Vertragsabschlüssen, in denen Händler die Gewährleistung völlig ausschlossen. Meist mit der Begründung, dass es sich um besonders billige Fahrzeuge handele, für die ein Preisnachlass gewährt werde. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist aber nach Ansicht von Verbraucherschützern und des ADAC nicht zulässig und daher unwirksam.
Die Gebrauchtwagengarantie
Eine Garantie unterscheidet sich von der Sachmängelhaftung. Sie garantiert die fehlerfreie Funktion bestimmter Bauteile für die Dauer der Garantie. Im Zuge der Garantie hat der Kunde lediglich einen Anspruch auf Nachbesserung. Eine Kaufpreisminderung oder die Rückgabe ist in Garantiebestimmungen nicht vorgesehen.
Manche Gebrauchtwagenhändler bieten als Kaufanreiz eine Gebrauchtwagengarantie an. Allerdings ist der Inhalt einer solchen Garantie nicht gesetzlich festgelegt. Das bedeutet, dass es große Unterschiede gibt bzgl. der Kosten und der Vertragsbedingungen. Achten Sie also darauf, dass alle Teile, auf die sich die Garantie erstreckt, im Vertrag aufgeführt werden.
Kauf von Privat
Privatpersonen können beim Verkauf ihres Autos weiterhin jegliche Gewährleistung ausschließen ("gekauft wie besichtigt und Probe gefahren"). Die oben genannten Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht. Vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern kann der Käufer nur, wenn dem Wagen eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde.
Außerdem: Achten Sie darauf, dass der Verkäufer auch der Fahrzeugeigentümer ist. Wenn nicht: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Verkaufsvollmacht (plus Personalausweis des Eigentümers) des Bevollmächtigten.
Vorsicht Falle
Für den Fall, dass Sie ein Fahrzeug – ein scheinbares Schnäppchen – kaufen wollen, das sich in einer anderen Stadt befindet: Seien Sie extrem vorsichtig, wenn Sie zur Reservierung eine Anzahlung leisten sollen, ohne dafür Sicherheiten oder Gegenleistungen zu erhalten.
In letzter Zeit häufen sich Betrugsfälle, bei denen eine Sicherheit in Form eines Überweisungsauftrags (meist bei Western-Union) verlangt wird. Potenzielle Käufer werden mit falschen Angaben getäuscht, das Geld mit gefälschten Papieren abgehoben.
Der Geschädigte bleibt auf seinen Kosten sitzen: das Kreditinstitut erstattet den Betrag nicht, keine Versicherung ist zuständig, und vom angeblichen Verkäufer existieren nur falsche Personalien.
Der Verkauf
Für private Verkäufer ist es weiterhin möglich und auch sehr zu empfehlen, Gewährleistungsansprüche vertraglich auszuschließen. Wenn Sie das versäumen und keine Regelung über die Haftung bei Mängeln vereinbaren, unterliegen Sie der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungspflicht!
Im Vertragsvordruck sollten Sie nur dann die Zusicherung "unfallfrei" ankreuzen, wenn Sie sich als Erstbesitzer dieser Tatsache sicher sein können. Ansonsten übernehmen Sie die Verantwortung für Unfallschäden der Vorbesitzer – unabhängig davon, ob Ihnen diese bekannt waren oder nicht. In einem solchen Fall könnte die Nicht-Angabe solcher Schäden als "arglistige Täuschung" bewertet werden. Der Käufer könnte dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis nachträglich mindern.
Der Wahrheit entsprechen müssen weiterhin auch sog. "stillschweigende Eigenschaftszusicherungen". Darunter versteht man Angaben zum Baujahr, der Kilometerleistung oder den Hinweis auf die kürzlich absolvierte Hauptuntersuchung ("TÜV neu"). Bezeichnungen wie "neuwertig", "einwandfrei" o.ä. gelten dagegen als unverbindliche Aussagen.
Außerdem: Ein Kaufvertrag ist nur gültig, wenn Ihr Vertragspartner voll geschäftsfähig ist. Überprüfen Sie also anhand des Personalausweises, dass der Käufer volljährig ist.
Sonderregelung für Selbstständige und Freiberufler
Für diese Berufsgruppen gilt eine Sonderregelung. Sie werden nach dem neuen Recht Autohändlern gleichgestellt. Das heißt, dass sie beim Verkauf ihres Dienstwagens die Gewährleistung nicht vertraglich ausschließen können – auch hier ist lediglich die Begrenzung auf ein Jahr möglich. Sie haften also mindestens über diesen Zeitraum für Mängel, die beim Kauf nicht angegeben wurden.
Für diese Berufsgruppe kann es daher sinnvoll sein, ein Gutachten erstellen zu lassen. Sie können sich dadurch (relativ) sicher sein, dass keine Mängel übersehen wurden und haben darüber hinaus eine bessere Position in der Verkaufsverhandlung.